Lesezeit 4 Minuten · aktualisiert im September 2026
Die kurze Antwort
Arbeitnehmer dürfen den Arbeitgeber wechseln, und Unternehmen dürfen um sie werben. Das Abwerben von Mitarbeitern gehört zum Wettbewerb und ist für sich genommen nicht verboten.
Unzulässig wird es, wenn unlautere Mittel dazukommen: Druck, falsche Behauptungen oder die Aufforderung, Verträge zu brechen. Maßstab ist das Wettbewerbsrecht. Es schützt nicht den Arbeitgeber vor Kündigungen, sondern den Wettbewerb vor unfairen Methoden.
Für Unternehmen heißt das auch: Die eigenen Mitarbeiter dürfen angesprochen werden. Dagegen hilft kein Verbot, sondern nur ein Arbeitsplatz, den man ungern verlässt.
Was geht und was nicht
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Nachricht über ein berufliches Netzwerk | in der Regel zulässig |
| Kurzer erster Anruf am Arbeitsplatz | nach der Rechtsprechung zulässig, wenn er bei der Kontaktaufnahme bleibt |
| Ausführliches Gespräch während der Arbeitszeit | kritisch — besser auf den Abend verlegen |
| Erneuter Anruf nach klarer Absage | sollte unterbleiben |
| Falsche Angaben über den aktuellen Arbeitgeber | unlauter |
| Aufforderung, die Kündigungsfrist zu missachten | unlauter — Verleiten zum Vertragsbruch |
Vereinfachte Übersicht. Im Einzelfall entscheidet die konkrete Situation.
Was für Kandidaten gilt
Zuhören und verhandeln dürfen Sie jederzeit, auch in ungekündigter Stellung. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber in der Regel nicht mitteilen, dass Sie angesprochen wurden oder Gespräche führen.
Geschäftsgeheimnisse bleiben beim alten Arbeitgeber, und die Kündigungsfrist gilt. Kollegen oder Kunden für den neuen Arbeitgeber abzuwerben, solange Sie noch angestellt sind, ist heikel. Steht in Ihrem Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, lassen Sie es vor einer Unterschrift prüfen.
So halten wir es
- ✓Erste Ansprache schriftlich oder mit einem kurzen Anruf
- ✓Ausführliche Gespräche außerhalb der Arbeitszeit — auch abends
- ✓Ein Nein gilt, wir fragen nicht nach
- ✓Keine Aussagen über den aktuellen Arbeitgeber
- ✓Daten speichern wir nur mit Wissen der Person
- ✓Kein Profil geht ohne Zustimmung an ein Unternehmen
Und der Datenschutz?
Für gespeicherte Profile gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Wer angesprochen wird, kann erfahren, woher seine Daten stammen und wozu sie gespeichert sind — und die Löschung verlangen. Wir nennen deshalb schon bei der ersten Ansprache, wo wir auf das Profil gestoßen sind.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.